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9. Vorsorge für den Ernstfall
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treffen. Dies kann durch eine Vorsorgevollmacht geschehen.
Hier wird in Form eines Rechtsgeschäftes
eine Vollmacht erteilt. Derjenige, der bevollmächtigt
(Vollmachtnehmer) wird, wird damit ermächtigt, im
Fall der Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit
des Vollmachtgebers für diesen im Rahmen der erteilten
Vollmacht rechtswirksam zu handeln.
Voraussetzung für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht
ist die Geschäftsfähigkeit der Vollmachtgeberin/
des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung.
Bei Vorlage einer Vorsorgevollmacht wird das Vormundschaftsgericht
keinen Betreuer bestellen, da
der Vollmachtgeber durch den Vollmachtnehmer weiter
handlungs- und entscheidungsfähig bleibt.
Eine Betreuerbestellung durch das Vormundschaftsgericht
ist deshalb bei sachgerechter Wahrnehmung
der Vollmacht durch den Vollmachtnehmer im Sinne
des Vollmachtgebers nicht mehr erforderlich. Für
weitere
ausführliche Auskünfte wenden Sie sich bitte
an die Betreuungsstelle, Betreuungsvereine oder
Rechtsanwälte und Notare.
Das Niedersächsische Justizministerium hat eine
Broschüre „Vorsorgevollmacht“ herausgegeben. Sie
enthält alle Informationen darüber, wie eine Vollmacht
erteilt wird und worauf Sie achten müssen. Unter
www.mj.niedersachsen.de kann sie im Internet
herunter geladen oder beim Nds. Justizministerium –
Referat für Presse und Öffentlichkeitsarbeit – Postfach
201, 3002 Hannover, bestellt werden.
Muster einer Vorsorgevollmacht können auch bei der
Betreuungsstelle angefordert werden. Sie können jedoch
auch eine individuelle Form wählen. Die erteilte
Vorsorgevollmacht kann dem Vollmachtnehmer in
Kopie oder im Original ausgehändigt werden oder
aber bei Ihren persönlichen Unterlagen verbleiben.
Wichtig ist, dass der Vollmachtnehmer für diesen Fall
den Aufbewahrungsort kennt und im Bedarfsfall auf
die Vollmacht zugreifen kann.
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung können Sie regeln, dass
keine lebensverlängernden Maßnahmen vorgenommen
werden sollen, wenn Folgendes eindeutig medizinisch
festgestellt wurde:
■ dass aufgrund des unmittelbaren Sterbeprozesses,
jede lebenserhaltende Maßnahme das Sterben
oder Leiden verlängern würde und keine Aussicht
auf Besserung besteht,
■ dass ein nicht zu behandelnder und dauernder
Ausfall von lebenswichtigen Körperfunktionen
droht, der zum Tode führt,
■ dass eine Wiedererlangung des Bewusstseins
nicht zu erwarten ist.
Für den Notfall sollte möglichst eine aktuelle Patientenverfügung
schriftlich abgefasst werden. Zeugin
oder Zeuge kann eine vertraute Person sein, die auch
im Ernstfall die Entscheidungen treffen sollte. Darüber
hinaus soll ein Arzt bestätigen, dass Sie zum Zeitpunkt,
an dem Sie die Patientenverfügung erstellt
haben, im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte waren und
die Patientenverfügung Ihren erklärten Willen darstellt.
Auskünfte zur aktuellen Rechtssituation erteilen
Ärzte, Hospiz-Initiativen sowie Rechtsanwälte und
Notare.
HINWEIS: Achten Sie darauf, dass im Bedarfsfall
Ihre Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht
auffindbar sind.
/www.mj.niedersachsen.de
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