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Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege bedeutet Pflege auf Zeit und umfasst
in der Regel einen Zeitraum bis zu acht Wochen. Es
gibt vielfältige Anlässe, Kurzzeitpflege in Anspruch zu
nehmen. Zum Beispiel weil:
■ pflegende Angehörige Urlaub machen möchten,
■ pflegende Angehörige plötzlich durch Krankheit
oder Unfall ausfallen, ein Kuraufenthalt oder eine
Operation ansteht,
■ pflegende Angehörige durch Dauerstress bei der
Pflege überfordert sind,
■ nach einem längeren Krankenhausaufenthalt eine
Rückkehr nach Hause noch nicht möglich ist
■ die Zeit überbrückt werden muss, bis ein gewünschter
Heimplatz frei wird.
Die Pflegekasse zahlt jährlich einen Kurzzeitpflegesatz
in Höhe von 1.612 Euro für höchstens acht Wochen.
Dieser Betrag kann um die nicht in Anspruch
genommene Verhinderungspflege in Höhe von maximal
weiteren 1.612 Euro erhöht werden. Voraussetzung
für eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse
ist die Einstufung mindestens in den Pflegegrad 2.
Die Leistungen der Kurzzeitpflege müssen nicht in
acht aufeinander folgenden Wochen genommen werden,
sondern können auch auf mehrere kürzere Zeiten
im Jahr verteilt werden. Die Kosten für Unterkunft
und Verpflegung sind vom Pflegebedürftigen selbst
zu entrichten. In den nachfolgend aufgeführten solitären
Kurzzeitpflegeeinrichtungen werden bei der gegenwärtig
bestehenden Rechtslage die im Pflegesatz
enthaltenen Investitionsfolgekosten unter bestimmten
Voraussetzungen durch das Land Niedersachsen
gefördert, wenn Sie zum Zeitpunkt der Heimaufnahme
und in den letzten zwölf Monaten vor der Aufnahme
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen
hatten. Genauere Auskünfte hierzu erteilt die von Ihnen
ausgewählte Einrichtung.
Unter Umständen kann der Kurzzeitpflegeaufenthalt
auch im Rahmen der Sozialhilfe finanziert werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Pflegebedürftige
zusätzliche Leistungen im Rahmen der so
genannten „Verhinderungspflege“ (§ 39 Sozialgesetzbuch
XI) für einen um vier Wochen erweiterten Zeitraum
erhalten. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei
Ihrer Pflegekasse (siehe Punkt „Pflegevertretung“,
Seite 22).
Folgende solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen
stehen zur Verfügung:
Versorgungsbereich I:
Samtgemeinde Artland
Diakonische Stiftung Bethanien
Lötzener Straße 14, 49610 Quakenbrück
Tel. 05431/943400, Fax 05431/9434410
Versorgungsbereich IV:
Bramsche – Wallenhorst
Westerfeld Sozial-Einrichtungen – Kurzzeitpflege
Stadtweg 108, 49134 Wallenhorst
Tel. 05407/34694-0
info@westerfeld-sozial-einrichtungen.de
www.westerfeld-sozial-einrichtungen.de
Versorgungsbereich VIII:
Melle
DRK Kurzzeitpflege „Gästehaus“
Henry-Dunant-Straße 3, 49324 Melle
Tel. 05422/94620
goertz@drk-melle.de, www.drk-melle.de
Darüber hinaus bieten auch mehrere vollstationäre
Dauerpflegeeinrichtungen in begrenzter Platzzahl
Kurzzeitpflege an. Eine Förderung durch das Land
Niedersachsen ist in diesen Fällen nicht möglich.
7. Stationäre Hilfen
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Osnabrück als multimediales Blättererlebnis
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