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3. Wohnen im Alter
Wohnberatung/Wohnungsanpassung
Die Anpassung der Wohnung an sich verändernde
Bedürfnisse im Alter ist ein wichtiger Beitrag zum
selbständigen Leben und Wohnen und damit für die
Lebensqualität im Alter.
Mit dem Angebot der Wohnberatung bietet der Landkreis
Osnabrück Mietern, Vermietern und Hausbesitzern
Beratung bei der Suche nach konkreten Lösungen
für sachgerechte und zukunftsorientierte Anpassungsmaßnahmen.
Bei Neu- oder Umbauten, bei Renovierungsmaßnahmen
oder im Fall von plötzlichen Erkrankungen der
Wohnungsnutzer bietet die Wohnberatung Hilfestellung
– soweit gewünscht auch vor Ort – bei der Suche
nach praktikablen Lösungen.
Neben der Vermittlung von geeigneten Fachfirmen
kann auch Hilfestellung bei der Beantragung von Zuschüssen
aus Förderprogrammen bzw. Versicherungen
gegeben werden.
Zuschüsse der Pflegeversicherung
Alle baulichen Maßnahmen, die einer senioren- bzw.
pflegegerechten Anpassung von Wohnungen dienen,
werden mit einem Betrag bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme
von der Pflegekasse gefördert. Soweit der
Pflegebedürftige bereits einen Pflegegrad hat, zählen
dazu Aufwendungen, die eine häusliche Pflege ermöglichen
oder eine möglichst selbständige Lebensführung
des Pflegebedürftigen wieder herstellen.
Hier einige Beispiele, die den Verbleib in der eigenen
Wohnung ermöglichen und zugleich die Sicherheit im
täglichen Leben erhöhen:
■ rutschfeste
Bodenbeläge
■ eine ebenerdige
Dusche
■ Handläufe
■ Stehhilfen in der
Küche
■ Haltegriffe im Bad
und WC
■ Verbreiterung der
Türen
■ Rampen
■ Treppenlifte
■ elektrische Türöffner
■ bodengleiche Dusche
■ erhöhte Toilette
■ technische Möglichkeiten
zur Pflegeerleichterung/
zum
Erhalt der Selbstständigkeit
Zuschüsse der Pflege- und Krankenkasse
Grundsätzlich werden Hilfen und Leistungen von der
Pflegeversicherung übernommen, wenn keine Leistungsverpflichtung
der Krankenkassen besteht. Hier
wurde eigens ein Pflegehilfsmittelverzeichnis erstellt,
das darüber informiert, in wieweit Hilfsmittel zur Verfügung
gestellt werden können.
Zuschüsse anderer Kostenträger
Liegt eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung
vor, die nicht vorübergehender Natur ist, besteht
ein Rechtsanspruch auf Wohnumfeld verbessernde
Maßnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen
können auch vom Sozialamt Maßnahmen zur
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