1
2
3
4
5
6
7
8
9
20
4. Die Pflegeversicherung
10
Pflegegrade und Pflegezeiten
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind unterschiedlich.
Ihre Höhe richtet sich nach fünf verschiedenen
Pflegegraden. Art, Dauer und Häufigkeit der
täglich benötigten Hilfe sind ausschlaggebend für die
Festlegung des jeweiligen Pflegegrades.
Personen des Pflegegrades 1 haben eine geringe Beeinträchtigung
der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Die Beeinträchtigung wird mit einer Punktzahl
gemessen. Für diesen Pflegegrad sind 12,5 bis unter
27 Gesamtpunkte erforderlich.
Personen des Pflegegrades 2 haben erhebliche Beeinträchtigungen
der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Für diesen Pflegegrad sind 27 bis unter 47,5
Gesamtpunkte erforderlich.
Personen des Pflegegrades 3 haben schwere Beeinträchtigungen
der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Für diesen Pflegegrad sind 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte
erforderlich.
Personen des Pflegegrades 4 haben schwerste Beeinträchtigungen
der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Für diesen Pflegegrad sind 70 bis unter 90
Gesamtpunkte erforderlich.
Personen des Pflegegrades 5 haben schwerste Beeinträchtigungen
der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
mit besonderen Anforderungen an die pflegerische
Versorgung. Für diesen Pflegegrad sind 90 bis
100 Gesamtpunkte erforderlich.
Hilfe bei erheblich eingeschränkter
Alltagskompetenz
Diese Leistungen gibt es nicht mehr. Einschränkungen
dementiell veränderter Personen werden bereits
bei der Festsetzung des Pflegegrades berücksichtigt.
Antragstellung
Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag.
Mit der Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse
ist in der Regel auch automatisch die Mitgliedschaft
bei der angegliederten Pflegekasse verbunden.
Rufen Sie einfach die Geschäftsstelle Ihrer
Krankenkasse an und lassen sich mit der Pflegeversicherung
verbinden. Dann stellen Sie einen mündlichen
Antrag auf Leistungen der Pflegekasse. Ein Antragsvordruck
wird Ihnen dann umgehend zugesandt.
Nachdem Sie den ausgefüllten Antrag wiederum zurückgesandt
haben, beauftragt die Pflegekasse den
Medizinischen Dienst (MDK) der Krankenversicherung,
eine Prüfung vor Ort durchzuführen.
Medizinischer Dienst
der Krankenversicherung Niedersachsen
Heinrich-Heine-Straße 3, 49074 Osnabrück
Tel. 0541/33897-0
www.mdk-niedersachsen.de
Wer privat pflegeversichert ist, sollte sich mit den Fragen
zur Pflegeversicherung an sein Versicherungsunternehmen
wenden.
Begutachtung
Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst
der Krankenversicherung (MDK), das Ausmaß der
Pflegebedürftigkeit zu beurteilen. Der Besuch des
Gutachters oder der Gutachterin wird Ihnen rechtzeitig
angekündigt.
/www.mdk-niedersachsen.de
/www.mdk-niedersachsen.de
/www.mdk-niedersachsen.de
/www.mdk-niedersachsen.de