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Leistungen der Sozialhilfe
Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und
bei dauerhafter Erwerbsminderung können ältere
Personen, die das Renteneintrittsalter erreicht oder
aber Jüngere, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
und auf Dauer voll erwerbsgemindert sind,
Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII
(SGB) erhalten.
In die Berechnung der Grundsicherung fließen die
Kosten des Lebensunterhaltes und der Unterkunft
sowie Heizkosten ein. Eine Unterhaltsprüfung der Eltern
und Kinder findet in der Regel nicht statt.
Die laufenden Leistungen und Grundsicherung werden
nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII zur Sicherstellung
Ihrer finanziellen Grundbedürfnisse bewilligt.
Im Einzelfall können auch einmalige Beihilfen in Betracht
kommen, zum Beispiel:
■ Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich
Haushaltsgeräte
■ Anschaffung und Reparatur orthopädischer
Schuhe und therapeutischer Geräte
■ Darlehen zur Finanzierung der Verbindlichkeiten
bei Energielieferanten
Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus seinem Einkommen
und Vermögen bestreiten kann, hat einen
Rechtsanspruch auf Grundsicherung.
Falls Sie Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln
bestreiten können, aber durch besondere Ereignisse
in eine finanzielle Notlage geraten, können weitere
Hilfen gewährt werden.
Im Rahmen der Bestimmungen des SGB XII können
zum Beispiel folgende Leistungen in Frage kommen:
■ Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
■ Hilfe zur Pflege
■ Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten
■ Blindenhilfe
■ Bestattungskosten
Die Bewilligung richtet sich immer nach den Gegebenheiten
des Einzelfalles.
Sozialhilfeleistungen werden grundsätzlich nachrangig
bewilligt. Vorab sind die Leistungen anderer Träger,
d. h. Kranken-/Pflegekasse, Wohngeldstelle zu
berücksichtigen. Eigene Leistungen oder die Hilfe der
Familie sind immer vorrangig. Hierzu zählen der Einsatz
aus Vermögen und Einkommen, Unterhaltsansprüche,
Ansprüche aus Übergabeverträgen etc.
In der Regel wird die Sozialhilfe als Beihilfe bewilligt
und muss nicht zurückgezahlt werden. In jedem Fall
ist es ratsam, sobald ein entsprechender Bedarf auftritt,
unverzüglich Kontakt zu dem zuständigen Sozialamt
Ihrer Heimatgemeinde aufzunehmen. Weitere
Auskünfte erhalten Sie in den Sozialämtern der Städte,
Samtgemeinden und Gemeinden oder im Fachdienst
Soziales des Landkreises Osnabrück.
Leistungen der Krankenkassen
Die Leistungen der Krankenkassen müssen medizinisch
notwendig und ärztlich verordnet sein. Es kommen
in Betracht:
■ die häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte,
wenn eine Krankenhausbehandlung geboten,
aber nicht möglich ist oder wenn Krankenhausbehandlung
durch die häusliche Krankenpflege
vermieden oder verkürzt wird. Der Anspruch
besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In
begründeten Fällen können die Krankenkassen
nach Überprüfung durch den Med. Dienst der
Krankenversicherung die häusliche Krankenpflege
für einen längeren Zeitraum bewilligen.
2. Finanzielle Hilfen – Ihr gutes Recht