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Wer gilt als pflegebedürftig?
Der Gesetzgeber hat dies im § 14 des Gesetzes zur
Pflegeversicherung genau beschrieben.
Wer bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft,
voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in
erheblichem oder höherem Maße auf Hilfe angewiesen
ist, gilt als pflegebedürftig.
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erstreckt
sich auf sechs Bereiche:
■ die Mobilität
■ die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten
■ die Selbstversorgung
■ die Verhaltensweisen und psychischen
Problemlagen
■ die Bewältigung mit krankheits- und
therapiebedingten Anforderungen
■ die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer
Kontakte
Der Anteil der Pflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität)
muss dabei überwiegen. Sie erhalten keine Leistungen
von der Pflegekasse, wenn Sie nur oder fast
nur hauswirtschaftliche Hilfen benötigen.
Für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit ist entscheidend,
wie oft und wie lange Hilfe bei der Pflege
benötigt wird. Hierzu hat der Gesetzgeber die notwendigen
Hilfeleistungen in sechs Bereiche unterteilt:
■ im Bereich der Mobilität
Treppensteigen, Sitzposition halten, Fortbewegung
■ im Bereich der kognitiven und
kommunikativen Fähigkeiten
örtliche und zeitliche Orientierung, Entscheidung
im Alltagsleben treffen, Bedürfnisse mitteilen,
Teilnahme an Gesprächen
■ im Bereich Verhaltensweisen und
psychischen Problemlagen
selbstschädigendes und aggressives Verhalten,
Wahnvorstellungen, Ängste und Antriebslosigkeit
bei depressiven Stimmungslagen
■ im Bereich der Selbstversorgung
Waschen, Duschen und Baden, An- und
Auskleiden, Versorgung mit Essen und Trinken,
Bewältigung der Folgen einer Inkontinenz
■ im Bereich von Bewältigung mit krankheits-
und therapiebedingten Anforderungen
Arztbesuche, Versorgung mit Medikamenten,
Anwendung von Hilfsmitteln
■ im Bereich der Gestaltung des Alltagslebens
und sozialer Kontakte
Gestaltung des Tagesablaufes, Kontaktpflege zu
Personen
4. Die Pflegeversicherung
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