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2. Finanzielle Hilfen – Ihr gutes Recht
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tigungen und Rechten. Der Erstantrag muss beim
Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie gestellt
werden. Zuständig für den Landkreis Osnabrück
ist das
Nds. Landesamt für Soziales,
Jugend und Familie –
Außenstelle Osnabrück
Iburger Straße 30, 49082 Osnabrück
Tel. 0541/58451
Verlängerungen werden dort auch vorgenommen. Nähere
Auskünfte erteilen Ihnen die Mitarbeiter/innen
in der Dienststelle.
Wohngeld
Das Wohngeld hat die Aufgabe, ein angemessenes
und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern.
Es trägt dazu bei, die Belastungen der betroffenen
Haushalte zu senken. Wohngeld (Miet- oder
Lastenzuschuss) wird auf Antrag als nicht rückzahlbarer
Zuschuss zu der zu berücksichtigenden Miete
oder Belastung gewährt. Antragsberechtigt für einen
Mietzuschuss ist der Mieter von Wohnraum und in
bestimmten Fällen auch der Bewohner von Wohnraum
im eigenen Haus. Für einen Lastenzuschuss ist
der Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
antragsberechtigt.
Die Höhe des Wohngeldes hängt ab von
■ der Zahl der zum Haushalt gehörenden
Familienmitglieder,
■ der Höhe der berücksichtigungsfähigen
Miete bzw. Belastung und
■ der Höhe des anrechenbaren Familien-
einkommens.
Den Wohngeldantrag stellen Sie bei der zuständigen
Wohngeldstelle Ihrer Stadt-, Samtgemeinde- oder Gemeindeverwaltung.
Dort hält man die Formulare bereit
und berät Sie in allen Fragen des Wohngeldrechtes.
Kostenlose Rechtsberatung und
Prozesskostenhilfe
Wer sich bei rechtlichen Problemen, z. B. im Zusammenhang
mit Geldforderungen, Kaufverträgen oder
beim Testament, aufgrund seines geringen Einkommens
keinen Anwalt leisten kann, hat nach der gegenwärtigen
Rechtslage unter Umständen einen Anspruch
auf kostenlose Rechtsberatung. Die Rechtsberatung
besteht entweder in der sogenannten Beratungshilfe
für außergerichtliche Verfahren oder der
Prozesskostenhilfe für gerichtliche Verfahren.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe werden durch die
Amtsgerichte finanziert. Bei diesen Gerichten ist ein
entsprechender Antrag zu stellen. Diese Anträge können
auch durch einen von Ihnen gewählten Anwalt
gestellt werden, der unmittelbar mit dem Amtsgericht
abrechnet.
Zum ersten Termin bei Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt
nehmen Sie bitte ggf. entsprechende Einkommensunterlagen
mit, aus denen errechnet werden
kann, ob aufgrund Ihrer finanziellen Situation die Gewährung
von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in
Betracht kommt.
Die Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht nur einkommensabhängig,
vielmehr wird sie nur bewilligt,
wenn das beabsichtigte gerichtliche Verfahren Aussicht
auf Erfolg hat. Zu beachten ist, dass Prozesskostenhilfe
nur die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten
abdeckt, nicht jedoch die Anwaltskosten der Gegenseite.